Eigenständiges Testament
Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit, Tag, Monat und Jahr und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Die Unterschrift muss den Vornamen und Familiennamen des Erblassers enthalten. Ein mit Schreibmaschine erstelltes Testament ist ungültig. Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
Ein eigenhändiges Testament ist auf Verlangen des Erblassers in eine besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu nehmen. Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erstellt werden.
Ein Nottestament ist zu besorgen, wenn der Erblasser früher sterben sollte, als die Errichtung eines Testamentes vor dem Notar möglich ist. Dann kann der Erblasser das Testament zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten.
Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss von den Zeugen mit unterschrieben werden.
Ein Testament zur Niederschrift bei einem Notar
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Der Notar ist auch bei der Gestaltung und rechtlichen Abfassung des Testamentes eine neutrale Vertrauensperson. Ein Testament vor einem Notar geschlossen, wird in einer Kopie beim Nachlassgericht hinterlegt.
Widerruf des Testamentes
Der Erblasser kann ein Testament sowie einzelne Verfügungen jederzeit widerrufen und durch ein neues gültiges Testament ersetzen. Das neue Testament muss eigenhändig geschrieben, mit Ort, Zeit und Vor- und Zunamen versehen sein. Das nach dem Datum neueste Testament ist gültig.